(1) Der Vorstand besteht aus sechs Personen. Ein Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Ein Vorstandsmitglied bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Der Gründungsvorstand wird von den Gründungsmitgliedern für den Zeitraum bis zur ersten Mitgliederversammlung nach der Gründung des Vereins bestellt. Ein gewähltes Vorstandsmitglied muss erklären, ob es das Amt annimmt. Die Erklärung kann dem Versammlungsleiter auch in Textform zugehen.
(2) Der Vorstand wählt jeweils in der ersten Vorstandssitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden als Geschäftsführer.
(3) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden als Geschäftsführer und den weiteren Mitgliedern des Vorstands.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführer allein oder durch zwei andere Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands gemeinsam vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 250 bedarf auch der Geschäftsführer der Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des vertretungsberechtigten Vorstands. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 1.000 wird der Verein durch mindestens vier Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands vertreten.
(5) Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet ferner mit seiner Abwahl oder seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(7) Dem Vorstand sollen Vertreter aus der Professorenschaft, der Studierendenschaft des Fachbereichs Wirtschaft sowie der Praxis angehören.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Ein Beschluss ist im Umlaufverfahren gefasst, wenn einem Beschlussantrag mindestens vier Mitglieder in Textform (insbesondere E-Mail, Messenger-Dienste und Fax) zugestimmt haben, die Stimmen demjenigen Vorstandsmitglied zugegangen sind, das das Umlaufverfahren in Gang gesetzt hat, und dieses das Beschlussergebnis verkündet hat.
(10) Vorstandsmitgliedern kann im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann notwendiges Personal für vereinsbezogene Arbeiten eingestellt werden. Über deren Vergütung entscheidet der Vorstand durch Beschluss.