UNSERE MISSION

Wir sind DAS NETZWERK an der Hochschule Fulda und in der Region von, für und mit Studierenden, Unternehmen, Alumni, Professor*innen und Lehrenden.
Wir betrachten es als unsere Hauptaufgabe, den Dialog zwischen der Wissenschaft und der Wirtschaft kontinuierlich zu stärken.

Deshalb stellen wir aktiv Kontakte zwischen Studierenden, Alumni und Unternehmen aus der Region Fulda her.

Ein Fokus liegt dabei auf der Unterstützung wissenschaftlicher Projekte der Hochschule Fulda.

Aktivitäten

• Vorträge aus Wirtschaft und Politik
• Kaminabende mit interessanten Persönlichkeiten aus der Region Fulda
• Finanzielle Unterstützung
• Workshops zu Steuerfragen & Bewerbungen
• Seminare als Ergänzung zum regulären Studienprogramm

SATZUNG

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Fachbereichs Wirtschaft der Hochschule Fulda e. V.

  1. Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde- und Förderer des Fachbereichs Wirtschaft der Hochschule Fulda”.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister der Stadt Fulda eingetragen werden.
  3. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz “e.V.”.
  4. Sitz des Vereins ist Fulda.

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Vertiefung des Zusammenwirkens von Wirtschaftspraxis und Studium am Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Fulda. Studium im Sinne von Satz 2 ist auch das Promotionsstudium. Der Verein unterstützt und fördert den Fachbereich Wirtschaft im Übrigen bei seinen Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Studierenden durch das Zusammenwirken mit

a) Unternehmen und Institutionen der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens,

b) Absolventen und

c) Privatpersonen.

(2) Gefördert werden insbesondere Projekte, die

a) der wissenschaftlichen Forschung,

b) der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis oder

c) der Verbesserung der Lehre dienen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    a) Unternehmen und Institutionen der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens und
    b) Privatpersonen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  3. Durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands kann ein Mitglied jederzeit aus dem Verein austreten.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschuss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
  5. Der Vorstand kann beschließen, Einzelpersonen zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Dafür sind zwei Drittel der bei einer Sitzung des Vereins anwesenden Mitglieder des Vorstands erforderlich. Voraussetzung für eine Ernennung zum Ehrenmitglied sind besondere Verdienste um den Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Fulda oder um den Verein. Eine bestehende Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Beschlusses ist wünschenswert, aber nicht notwendige Voraussetzung. Der Vorstand kann beschließen, Ehrenmitglieder befristet oder unbefristet von der Beitragspflicht zu entbinden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, durch Beiträge das Erreichen des Vereinszwecks zu fördern. Der Jahresbeitrag beträgt gegenwärtig mindestens für:

– kleinere Unternehmen/Institutionen: EURO 125
– mittlere Unternehmen/Institutionen: EURO 250
– große Unternehmen/Institutionen: EURO 500
– Privatpersonen EURO 250
– immatrikulierte Studierende des Fachbereichs Wirtschaft EURO 5

Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Beitragsänderung beschließen.

Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand und
– die Mitgliederversammlung.

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Personen. Ein Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Ein Vorstandsmitglied bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Der Gründungsvorstand wird von den Gründungsmitgliedern für den Zeitraum bis zur ersten Mitgliederversammlung nach der Gründung des Vereins bestellt. Ein gewähltes Vorstandsmitglied muss erklären, ob es das Amt annimmt. Die Erklärung kann dem Versammlungsleiter auch in Textform zugehen.

(2) Der Vorstand wählt jeweils in der ersten Vorstandssitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden als Geschäftsführer.

(3) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden als Geschäftsführer und den weiteren Mitgliedern des Vorstands.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführer allein oder durch zwei andere Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands gemeinsam vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 250 bedarf auch der Geschäftsführer der Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des vertretungsberechtigten Vorstands. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 1.000 wird der Verein durch mindestens vier Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands vertreten.

(5) Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet ferner mit seiner Abwahl oder seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(7) Dem Vorstand sollen Vertreter aus der Professorenschaft, der Studierendenschaft des Fachbereichs Wirtschaft sowie der Praxis angehören.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Ein Beschluss ist im Umlaufverfahren gefasst, wenn einem Beschlussantrag mindestens vier Mitglieder in Textform (insbesondere E-Mail, Messenger-Dienste und Fax) zugestimmt haben, die Stimmen demjenigen Vorstandsmitglied zugegangen sind, das das Umlaufverfahren in Gang gesetzt hat, und dieses das Beschlussergebnis verkündet hat.

(10) Vorstandsmitgliedern kann im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann notwendiges Personal für vereinsbezogene Arbeiten eingestellt werden. Über deren Vergütung entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich durch den Vorstand einberufen werden. Sie muss mindestens alle zwei Jahre einberufen werden.

(2) Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform (insbesondere E-Mail, Messenger-Dienste und Fax) zu laden. Die Tagesordnung ist wenigstens fünf Werktage vorher in Textform anzukündigen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt bzw. wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest vier Mitglieder erschienen sind.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstands. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Diese haben die Pflicht, die Kasse des Vereins und die Buchführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  4. Die Wahl des Wahlausschusses.
  5. Die Verabschiedung des Haushaltsplans.
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestimmtes Vorstandsmitglied.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben etwas Anderes vor. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.

(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(5) Abstimmungen und Wahlen sind nur dann geheim durchzuführen, wenn dies mindestens 1/4 der erschienenen abstimmungsberechtigten Mitglieder beantragt.

Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können die Einrichtung von Ausschüssen beschließen, die den Vorstand beraten und unterstützen sollen.

(1) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Jedes Mitglied ist berechtigt, die vom Vorstand zu verwahrenden Protokolle am Sitz des Vereins einzusehen.

(2) Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Im Falle des Umlaufverfahrens nach § 7 Abs. 9 hat dasjenige Vorstandsmitglied, das das Umlaufverfahren in Gang gesetzt hat, den Beschluss in Textform zu protokollieren.

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Fulda, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studierendenhilfe, insbesondere zur Förderung begabter Studierender des Fachbereichs Wirtschaft in Form von Stipendien zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.12.2017 beschlossen. Sie tritt ab sofort in Kraft.

Satzung vom 12.12.2017